Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Werkvertrag/Ingenieurvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt führt die Planungsleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung/Auftrag vereinbarte Leistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.

Vertragsänderungen

Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.

Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann dem Kunden berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Ingenieurdienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.

Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen die Änderungsanträge geprüft, und Änderungsangebote erstellt werden, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote geführt werden, oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.

Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.

Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt den Kunden unverzüglich in Form einer Behinderungsanzeige. Wünscht der Kunde die Fortsetzung, teilt er dies der Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt schriftlich mit. Mit einer dadurch eventuell entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Kunde einverstanden.

Geheimhaltung

Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

Nutzungsrechte:

Die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt räumt ihrem Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein.

Alle Konzepte, Konstruktionen, Spezifikationen oder Softwareprogramme, die von der Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt im Rahmen der Ingenieurdienstleistung verwendet werden, sowie eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei der Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt und räumt ihrem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Planungsleistung erforderlich ist.

Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

Die Vergütung für die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.

Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Erbringung der vereinbarten Ingenieurdienstleistungen durch die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten sind im Angebot festgelegt. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt zurückgreifen kann, damit die Leistungserbringung ermöglicht wird.

Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

Gewährleistung

Die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt gewährleistet, dass die Lieferung der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Kunden ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens vier Wochen gesetzt hat oder Versuche der Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des in Absatz Haftung dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.

Die Rechte des Kunden an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert wird. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Kunden in Rechnung gestellt.

Haftung

Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt als Auftragnehmer im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme er Haftpflichtversicherung.

In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Verantwortung beruht. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.

Geltendes Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte sowie das internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen.

Datenschutz

Ohne ausdrückliche Zustimmung werden erhobene Daten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur insoweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.

Kündigung

Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Kunden ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Kunde den Vertrag, stehen der Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die Ingenieurgesellschaft Rössel & Brandt berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 20% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 01.01.2026